Allgemeine Lieferbedingungen
1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen („Bedingungen“) gelten für die Lieferung von Produkten durch TRESCO („Lieferungen“). Die Lieferungen können die Montage oder Montageüberwachung („Leistungen“) der Produkte einschliessen.
2. Der Vertrag kommt zum Zeitpunkt zustande, zu dem der Besteller die Bestätigung erhält, dass TRESCO die Bestellung annimmt („Auftragsbestätigung“).
3. Die Lieferungen sind in der Auftragsbestätigung abschliessend aufgeführt.
4. Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur gültig, soweit diese von TRESCO schriftlich angenommen worden sind.
5. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Preise und Zahlungsbedingungen
6. Die Preise und die Zahlungsbedingungen sind in der Auftragsbestätigung geregelt. Die Zahlungsfrist ist auch dann einzuhalten, wenn die Vertragserfüllung sich verzögert oder noch unwesentliche Teile der Lieferungen fehlen.
7. Die Zahlungen sind vom Besteller netto, ohne Abzug (z. B. Skonto) zu leisten. Tätigt der Besteller gleichwohl Abzüge, so wird er auf Verlangen den in Abzug gebrachten Betrag ohne Kosten für TRESCO innert 14 Tagen an TRESCO überweisen.
8. Der Erfüllungsort für die Zahlungen ist das Domizil von TRESCO. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen zu verrechnen.
9. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der Besteller ohne Mahnung in Verzug und schuldet Verzugszinsen zu 8 % p. a.
10. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss TRESCO aufgrund eines nach Zustandekommen des Vertrages eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, Zahlungen des Bestellers nicht wie vereinbart zu erhalten, so ist TRESCO, unbeschadet ihrer weiteren Ansprüche, berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Teile der Lieferungen zurückzubehalten, bis TRESCO genügende Sicherheiten erhalten hat.
11. Der Besteller sendet Hilfsmittel (z. B. Seiltrommeln), die ihm leihweise zur Verfügung gestellt wurden, innert der in der Auftragsbestätigung genannten Frist in einwandfreiem Zustand zurück. Die Instandsetzung von defekten und der Ersatz von nicht zurückgesandten Hilfsmitteln werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
Lieferfrist
12. Die Frist für die Lieferungen („Lieferfrist“) beginnt, sobald der Vertrag zustande gekommen ist und aus der Sicht von TRESCO alle Voraussetzungen für die Erbringung der eventuellen Leistungen erfüllt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, sofern bei ihrem Ablauf die Anzeige der Versandbereitschaft der Lieferungen durch TRESCO an den Besteller versandt wurde bzw., bei eventuellen Leistungen, die Lieferungen zum bestimmungsgemässen Gebrauch bereit sind.
13. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert im Falle, dass Hindernisse eintreten, welche TRESCO trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, oder irgendwelche andere Umstände eintreten, welche TRESCO nicht zu vertreten hat.
14. Wird die Lieferfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller eine Verzugsentschädigung geltend machen, soweit die Verzögerung länger als 14 Tage dauert („Karenzfrist“) und sofern die Verzögerung nachweislich durch TRESCO verschuldet wurde und dem Besteller dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verzögerung, soweit die Verzögerung länger als die Karenzfrist dauert, 0.2 % des Vertragspreises des verspäteten Teils der Lieferungen und ist beschränkt auf insgesamt 5 % des Vertragspreises dieses Teils. Sämtliche Ansprüche des Bestellers aus Verzögerungen, welche die Dauer der Karenzzeit nicht überschreiten, sind wegbedungen. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller TRESCO schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen.
15. Die Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit Verzögerungen in der Erfüllung des Vertrages sind in dieser Ziffer 3 ausdrücklich und abschliessend geregelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht.
Gefahrenübergang
16. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Lieferung FCA Rorschacherberg (INCOTERMS 2010) oder mit Beendigung der eventuellen Leistungen.
Abnahme
17. Der Besteller hat die Lieferungen bei Erhalt zu prüfen und TRESCO eventuelle Mängel innert 7 Tagen nach Erhalt der Lieferungen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller, gemäss dieser Ziffer 5.1 Mängel anzuzeigen, so gelten die Lieferungen als genehmigt.
18. Erweisen sich die Lieferungen als mangelhaft, so hat der Besteller einzig das Recht, die Beseitigung der Mängel, soweit diese von TRESCO zu vertreten sind, innert einer angemessenen Frist zu verlangen.
19. Zeigen sich keine Mängel der Lieferungen oder nur Mängel, die nicht wesentlich sind, so gilt die Abnahme der Lieferungen mit Abschluss der Prüfung als erfolgt.
20. Die Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit Mängeln der Lieferungen sind in dieser Ziffer 5 ausdrücklich und abschliessend geregelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht.
Gewährleistung
21. TRESCO übernimmt eine Garantie für Mängel der Lieferungen, sofern die Mängel vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist auftreten.
22. TRESCO haftet nicht für den vertragswidrigen Zustand der Lieferungen, den der Besteller selber verschuldet hat oder der insbesondere als Folge von normaler Abnützung, nicht fachgerechter Montage, von Gebrauch der Lieferungen unter Bedingungen, welche TRESCO als Hersteller der Lieferungen vernünftigerweise nicht erwarten konnte, von der Verwendung von Material des Bestellers oder Dritter (z. B. Standardkomponenten oder -systeme), von Montage oder Unterhalt durch Dritte, von Überlastung, von Naturkatastrophen, von äusseren Einwirkungen, von atmosphärischer Einflüsse oder von Umweltschäden eintritt.
23. Erweisen sich die Lieferungen vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist als mangelhaft, so hat der Besteller einzig das Recht, die Beseitigung der Mängel, soweit diese von TRESCO zu vertreten sind, innert einer angemessenen Frist zu verlangen.
24. Die Verpflichtung von TRESCO zur Beseitigung von Mängeln setzt voraus, dass der Besteller die Mängel während der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzeigt.
25. TRESCO trägt lediglich die ihr in ihrem Werk selber anfallenden Kosten der Nachbesserung. Sämtliche übrigen Kosten gehen zulasten des Bestellers.
26. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und deckt Produktionsmängel und Materialfehler. Sie beginnt mit der Ingebrauchnahme der Lieferungen und endet in jedem Falle spätestens 18 Monate ab dem im Vertrag für den Versand der Lieferungen vereinbarten Zeitpunkt.
27. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind in dieser Ziffer 6 ausdrücklich und abschliessend geregelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht.
Eigentumsvorbehalt
28. Die Lieferungen bleiben Eigentum von TRESCO, bis der Besteller seine Zahlungspflicht erfüllt und TRESCO alle Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
Haftungsbeschränkung
29. Sämtliche Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Lieferungen selber entstanden sind, wie z. B. Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn, Ansprüchen Dritter oder auf Ersatz von indirekten und Folgeschäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund solche Schäden geltend gemacht werden, sind wegbedungen. Die Haftung von TRESCO aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung ist insgesamt beschränkt auf 50 % (einschliesslich der geschuldeten Verzugsentschädigung) des vereinbarten Preises für die ausgeführten Lieferungen.
30. Die Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung sind in diesen Bedingungen ausdrücklich und abschliessend geregelt. Andere und darüber hinausgehende Ansprüche sind wegbedungen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht.
Rücknahme von Teilen der Lieferungen
31. Vorbehältlich einer vorgängigen schriftlichen Vereinbarung ist TRESCO bereit, Teile der Lieferungen unter bestimmten Bedingungen zurückzunehmen.
Schlussbestimmungen
32. Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
33. Sollte sich eine Bestimmung dieser Bedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Parteien diese Bestimmung durch eine neue ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
34. Gerichtsstand ist Rorschacherberg, Schweiz. TRESCO ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
35. Der Vertrag untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist wegbedungen.
Anhang
36. Auf die Erbringung der eventuellen Leistungen sind die Montagebedingungen von TRESCO subsidiär anwendbar.
©2010 TRESCO AG, Rev. 0, ALB und MB unterstehen nicht dem Änderungsdienst Rorschacherberg, Oktober 2010